Impressum
GRIMM´s Wildschutz e.V.
vertreten duch: Prof. Dr. Sebastian Heumüller
Handwerkerstraße 17B
15366 Hoppegarten
Telefon: +49 – 1515 7130555
E-Mail: kontakt@grimms-wildschutzverein.de
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Registernummer: VR6918 FF
Steuernummer: 064/142/09422
Satzung
Satzung (Stand vom 08.08.2023)
Grimm‘s Wildschutz e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet „Grimm’s Wildschutz e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2022.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 15366 Hoppegarten.
§ 2 Zweck
(1) Der Grimm‘s Wildschutz e.V. Berlin-Brandenburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Grimms’s Wildschutz e.V. Berlin-Brandenburg Berlin ist
a.) die Förderung des Tierschutzes;
b.) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
c.) die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
d.) Schutz und Rettung von Wildtieren (insbesondere Rehkitze) vor Schäden durch Wald- und Ackerbau;
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a.) die Politik, Verwaltung und im Umweltbereich Verantwortlichen sowie die Öffentlichkeit auf Missstände im Umweltbereich hinweist und umweltpolitische Forderungen erhebt. Dies erfolgt durch unteranderem durch die Errichtung und Unterhaltung von Walderlebnispfaden und Teilnahme an öffentlichen Festen mit Infoständen, Satzung Grimm’s Wildschutz e.V.
b.) Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz, wie z.B. das Errichten von Wildgehegen oder Schutzzäunen;
c.) durch gezielte Hege, die Wildschäden an Land- und Ackerbau verhindert;
d.) durch Kinder- und Jugendarbeit, die den Kontakt zur Natur und das Entstehen einer Bindung zu Pflanzen, Tieren und Landschaft und Verständnis für ökologische Zusammenhänge fördert;
e.) die Verbraucher wirtschaftlich unabhängig über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedoch ein zeitlich begrenzter Aufnahmestopp angeordnet werden.
(2) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
(3) Passive Mitglieder sind solche, die die Aufgaben und Ziele des Vereins fördern. Als fördernde Mitglieder können auch juristische Personen aufgenommen werden.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird ausdrücklich verliehen. Satzung Grimm’s Wildschutz e.V. 3 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes und der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod des Mitgliedes oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendermonats erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a.) mindestens zwei Jahresbeiträge nicht gezahlt wurden,
b.) das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
c.) aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem oder der Betroffenen ist vor dem Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Benutzung der Einrichtungen des Vereins – Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und zwar im Rahmen der Satzungsbestimmungen und nach Maßgabe der von den Vereinsorganen befassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen. Passive Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
(2) Nur die aktiven Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliedsversammlung und besitzen das aktive und passive Wahlrecht für sämtliche Ämter in den Vereinsorganen und eventuellen Ausschüssen.
(3) Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte eines passiven Mitglieds und sind von der Beitragszahlung befreit. Satzung Grimm’s Wildschutz e.V.
(4) Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.
§ 8 Vereinsmittel / Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein beschafft die Mittel, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, durch
a.) Beiträge der Mitglieder,
b.) regelmäßige Förderbeiträge oder
c.) Spenden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag für ein aktives Mitglied beträgt: 80,00 EUR pro. Jahr. Der Mitgliedsbeitrag für ein passives Mitglied beträgt 60,00 EUR pro Jahr. Jedes Mitglied kann seinen Beitrag nach freiem Ermessen erhöhen.
(3) Änderungen in der Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Förderbeiträge werden von den Förderern nach Höhe und Fälligkeit selbst bestimmt.
§ 9 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a.) der Vorstand,
b.) die Mitgliederversammlung.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a.) dem oder der Vorsitzenden,
b.) seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin,
c.) dem Schriftführer oder der Schriftführerin und
d.) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin.
(2) Die Vorstandsmitglieder nach § 8 Absatz 1 Satz 1 werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Gewählt ist der- oder diejenige, der oder die die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, bei Satzung Grimm’s Wildschutz e.V. 5 Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. Den Vorsitz bei der Wahl führt ein Mitglied, das von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, ernennt der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Der Verein wird nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die Bestimmung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Bei notwendigen Sofortmaßnahmen können der oder die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam über Beiträge bis zu 7.500,00 -€ verfügen.
(6) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder einschließlich des oder der Vorsitzenden oder des Stellvertreters oder die Stellvertreterin anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
(7) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet das Vereinsvermögen. Er oder sie erstattet den Kassenbericht.
(8) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin, der oder die nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser oder diese überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Satzung Grimm’s Wildschutz e.V. 6 Der Kassenprüfer oder die Kassenprüferin erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. § 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder in Textform, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, einberufen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a.) die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b.) die Wahl des Kassenprüfers oder der Kassenprüferin,
c.) die Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstands,
d.) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestbeitrages nach § 6 Absatz 2 sowie e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung gibt darüber hinaus Anregungen für die Verwendung des Vereinsvermögens oder schlägt sonstige Maßnahmen oder Projekte zur Erreichung des Vereinszwecks vor.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag eines Mitglieds beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird.
(4) Sollen Satzungsänderungen beschlossen werden, so muss die Einladung zur Mitgliederversammlung den Hinweis darauf enthalten. Die zu ändernden Bestimmungen sind anzugeben. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Satzung Grimm’s Wildschutz e.V.
(5) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. § 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der aktiven Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 10 und 11 der Satzung entsprechend.
§ 15 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann rein redaktionelle Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, in eigener Zuständigkeit beschließen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Mittelverwendung Bei Auflösung (oder Aufhebung) des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug etwaiger Schulden an die NABU Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Satzung Grimm’s Wildschutz e.V.
Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 17.07.2023 in Berlin-Hoppegarten.